Satzung - Tiersicherung -> Vermisste/Gefundene Tiere Darmstadt und Umland e.V.

Vermisste/Gefundene Tiere Darmstadt und Umland e.V.
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Satzung

Über uns
§1      Name, Sitz

1.  Der Verein führt den Namen Vermisste/Gefundene Tiere Darmstadt und Umland.
 
2.  Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
 
3.  Der Sitz des Vereins ist in 64354, Reinheim. Seine Tätigkeit erstreckt sich über Grenzen Hessens  und Deutschlands hinaus.
 
4.  Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
 
5.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§2      Zweck
 

1.  Der Zweck des Vereins ist der aktive Schutz von Tieren.
Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
 
·  Sicherung von artgerechter Haltung, Pflege und Behandlung von Tieren,
 
·  insbesondere durch Wiederbeschaffung entlaufener Tiere mit passenden Hilfsmitteln (wie Netzwerk, Lebendfalle, Einsatzfahrzeug, usw.)
·  darüber hinaus durch das zur Verfügung stellen von Gegenständen und Mitteln, die der täglichen Versorgung oder der Gesundheit von Tieren dienen, und
somit
 
·  Unterstützung von Personen mit Tieren, die in Notlagen geraten sind.
 
·  Des Weiteren werden präventive Maßnahmen (z.B. Erstellung, Herausgabe und Verbreitung von Publikationen) gefördert und aktiv Anleitung gegeben,     damit ein Tier nicht aus seiner gewohnten oder auch neuen Umgebung in Bereiche gerät, die es selbst gefährden oder die durch das Tier eine Gefährdung     für andere Lebewesen einschließlich Menschen darstellt.
 
·  Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen, durch soziale Medien und andere geeignete Maßnahmen.
 
·  Optimierung und Weiterentwicklung von Hilfsmitteln zu Beschleunigung der Wiederbeschaffung (Sicherung) entlaufener Tiere sowie Unterstützung durch     Material und Wissen von Tierheimen, Organisationen und Privatpersonen.
 
·  Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen Tiere. Kastrationen / Sterilisationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen     gegen Tierkrankheiten und –seuchen.
 
·  Unterstützung von Tierschutzorganisationen, -vereinen und Privatpersonen, die den Tierschutz fördern und aktiven Tierschutz leisten, in Deutschland und     in den EU-Ländern, soweit diese als Hilfspersonen gem. § 57 Abs. 1 S. 2 AO tätig werden.
 
·  Dies ist Ausdruck der Förderung des Tierschutzes.

 
2.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
·  Der Verein erkennt die Tiere als lebende fühlende Wesen und Mitgeschöpfe an.
 
·  Aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier, tritt der Verein für den Schutz des Lebens, des Wohlbefindens, die Gesundheit, die Würde     und die Rechte der Tiere ein.
 
·  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
·  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
 
·  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied         bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom Vorstand genehmigt wurden.
 
·  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
·  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
 

§3      Mitgliedschaft
 

1.   Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag an den Vorstand jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person       erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
 
2.   Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützten und       fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden.
 
3.   Mitglieder sind somit stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder und nicht stimmberechtigte Fördermitglieder. Im Antrag muss angegeben werden, ob eine       ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird.
 
4.   Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 
5.   Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
 
6.   Neumitglieder können erst nach einer Probezeit dem Verein beitreten. Die Dauer der Probezeit wird auf ein Jahr festgesetzt, über die Höhe des Beitrages        während der Probezeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Während der Probezeit hat der Bewerber den Status eines Fördermitgliedes. Die Probezeit        endet durch Zeitablauf ohne weiteres Zutun des Bewerbers. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme des Bewerbers.
 
7.    Unabhängig davon, kann der Vorstand über eine Aufnahme oder Ablehnung des Bewerbers, vor Ablauf der Probezeit entscheiden.
 
8.    Der Antrag von beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, muss zusätzlich von deren gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Diese        verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
 
9.    Ordentliche Mitglieder verpflichten sich, in jedem Kalenderjahr zu mindestens einer Beitragszahlung. Über Ausnahmen oder Beitragsbefreiungen         entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
 
10.  Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Letzterem steht die Auflösung einer juristischen Person als Mitglied gleich.
 
11.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine         Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
 
12.  Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen         können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
 
13.  Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins               verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
 
14.  Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein         unberührt.
 
15.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen sowie auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge.
 

§4      Finanzierung des Vereins
 

1.   Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung außergewöhnlicher, besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden deren       Obergrenze für das einzelne Mitglied bei 150€ liegt.
 
2.   Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
3.   Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder Zahlungsbedingungen entscheiden. Im Einzelfall kann in Abstimmung mit       dem Vorstand mit einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbart werden.
 
4.   Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
 
5.   Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
6.   Die Finanzierung erfolgt weiter durch Spenden, durch Erbschaften, andere Zuwendungen, Förderprogramme und Fördermitglieder.
 
7.   Material, dass zur Sicherung eines Tieres  herausgegeben wird, wird zur Wertsicherung, Optimierung und Wiederbeschaffung mit einer, in der       Mitgliederversammlung festgelegten, Miete genannt „Stellgebühr“ versehen.  Verbrauchsmittel wie Batterien, Telefonkarten, Lockmittel, etc. werden             separat aufgeführt.
 
8.  Kosten die durch die Nutzung des Einsatzfahrzeuges entstehen, werden über eine Kilometerpauschale reduziert. Die Höhe der Pauschale wird in der      Mitgliederversammlung festgelegt.
 

§5       Vorstand
 

1.   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister(in) und der/dem        Schriftführer(in).
 
2.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2.Vorsitzenden und Schatzmeister vertreten. Dabei sind
     der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem Schatzmeister sowie der 2. Vorsitzende mit dem Schatzmeister gemeinschaftlich nach §26  
     BGB vertretungsberechtigt.  
     Bei wichtiger Verhinderung kann mit einer schriftlichen Vollmacht auch nur einer der genannten Vertreter agieren.
 
3.  Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt  
    werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf
    sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
 
4.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
 
5.  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
 
6.  Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 30 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist anderen
    Vorstandsmitgliedern elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat
    spätestens 10 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu
    übermitteln.
 
7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende
     von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu.
 
8.  Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig,
     wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw.
     können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied
     dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum
     Vorstand zu wählen.
 
9.  Der Vorstand kann bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Schriftlich oder
     fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
10. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
·    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
 
·    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
 
·    Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes/Jahresberichtes;
 
·    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
 
·    die Führung der laufenden Geschäfte
 
·    die Verwaltung des Vereinsvermögens
 
11. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
 
12. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Verantwortungsbereiche an Organe zu übertragen, die nach den Vorschriften dieser Satzung geschaffen wurden. Die        betrauten Organe haben dem Vorstand regelmäßig Bericht zu erstatten.
 

§6      Kassenprüfer
 

1.   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Vorstandsmitglied sind. Wiederwahl ist zulässig.
 
2.   Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor.
 
 
§7      Mitgliederversammlung
 

1.   Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post
     (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung und Gegenständen der anstehenden Beschlussfassungen, eine
     ordentliche Mitgliederversammlung ein.
 
2.   Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn
     es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von
     eMail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
 
3.   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die
     Mitgliederversammlung.
 
4.   In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der
     geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
 
5.   Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein
     Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der
     Mitgliederversammlung bestimmt.
 
6.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
·    Wahl des Vorstandes;
 
·    Wahl der Kassenprüfer;
 
·    Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
 
·    Entlastung des Vorstandes;
 
·    Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
 
·    Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
 
·    Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsgrund des Vorstandes;
 
·    Satzungsänderungen;
 
·    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
 
·    Festlegung von Stellgebühren/Miete und Kilometerpauschalen;
 
·    Auflösung des Vereins.
 
7.   Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der
     Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt (Handzeichen/geheime
     Abstimmung). Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen. Bei Stimmengleichheit zählt die
     Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
 
8.   Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
     Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
 
9.   Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
      vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
 
10. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des
      Zwecks und der Gründe beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
 
11. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über
      Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 4/5 der Mitglieder erforderlich.
 
12. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
 
13. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unter schreiben ist
 

§8      Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
 

1.   Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über
     persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
 
2.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
 
·   Speicherung
 
·   Bearbeitung
 
·   Verarbeitung
 
·   Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw.
Datenverkauf) ist nicht statthaft.
 
3.  Jedes Mitglied hat das Recht auf
 
·   Auskunft über seine gespeicherten Daten
 
·   Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
 
·   Sperrung seiner Daten
 
·   Löschung seiner Daten
 
4.  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und
    Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
 

§9      Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
2.  Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
3.  Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
 
4.  Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine juristische
    Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz als gemeinnütziger Zweck im
    Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
5.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
    Liquidatoren.
 

§10   Änderungs- und Schlussbestimmungen
 

1.  Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige, zur Genehmigung dieser Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und
    Ergänzungen vorzunehmen.
 
2.  Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16.11.2019 beschlossen.
 

§11   Salvatorische Klausel
 

Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
 

Satzung nach Beschlussfassung über Satzungsänderung am 6.12.2019.
Die Fassung vom 16.11.2019 wird durch diese ersetzt.
 

Reinheim, 06.12.2019
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